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08.08.2012 02:05

Telegrafenstraße: ADFC zieht zur Not vor Gericht

Von Thomas Wintgen

Der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC) könnte sich vorstellen, für das gegenläufige Radfahren auf der Telegrafenstraße vor Gericht zu ziehen. Das kündete sein Wermelskirchener Sprecher Frank Schopphoff am Dienstag in der Stellungnahme für den Verwaltungsvorstand an.

Schopphoff nutzte die Gelegenheit, um die "große Bedeutung des gegenläufigen Radverkehrs auf der Telegrafenstraße für die Stadt und die Region" hervorzuheben, und ruft das im Verkehrskonzept 2003 beschlossene "verträgliche Miteinander aller Verkehrsarten" in Erinnerung.

Um das Planfeststellungsverfahren für die Entlastungsstraße B 51 neu - den gleichzeitig endgültigen Abschied von der Option Schienengebundener Personennahverkehr (SPNV) - nicht zu gefährden, habe der Rat in den 1990er Jahren den Verkehrsentwicklungsplan (VEP) in Auftrag gegeben, der die entlastende Funktion der B 51 neu belegen sollte.

Die Entlastung der Telegrafenstraße von Durchgangsverkehr sei freilich "nur halbherzig" verfolgt worden, weil stattdessen im Mittelpunkt des Interesses stehe, dass es möglichst viele Parkplätze auf der Telegrafenstraße gibt. Schopphoff: "So dass es weiterhin zu Parksuchverkehr kommt."

"Schwer zu ertragende Heuchelei"

Frank Schopphoff

Diese Belastung "wäre als Ergebnis eines hart umkämpften Kompromisses heute hinnehmbar", schreibt er, gäbe es nicht das Parken auf der linken Seite. Das nähmen Entscheidungsträger hin, anstatt Ziele des Rahmenplans konsequent zu verfolgen und die Sicherheit schwächerer Verkehrsteilnehmer zu erhöhen; statt die Aufenthaltsqualität im verkehrsberuhigten Geschäftsbereich zu erhöhen; statt "im Sinne des VEP die Verkehrsteilnehmer zu motivieren, bei kurzen Strecken aufs Rad umzusteigen oder zu Fuß zum Geschäft zu gehen".

Die Ablehnung des gegenläufigen Radverkehrs mit der Sorge um die Sicherheit von Fußgängern und Radfahrern zu begründen, empfindet der ADFC-Sprecher als "schwer zu ertragende Heuchelei".

Er ruft in Erinnerung, dass Verkehrsbehörde und Polizei keine Probleme mit der Maßnahmen haben, und dass Wermelskirchen Bestandteil eines Radwege-Verbunds von gut 300 km sei - mehr als die Hälfte davon auf stillgelegten Bahnlinien. Dafür müssten "möglichst sichere und steigungsarme Radwege-Verbindungen auf innerstädtischen Straßen gefunden werden".

Den Brückenweg lehnt der ADFC als Alternative weiter ab, weil der Mittelstreifen hier eine Gefahr darstelle - heraufbeschworen durch ungeduldige Autofahrer, die Radfahrer überholen.

"Demokratischen Gremien nicht zugänglich"

OVG Saarlouis

Die abschüssige Kölner Straße sei auch insofern zu gefährlich, weil Kinder auf dem Gehweg fahren müssen, Eltern jedoch auf der Straße. Ganz abgesehen davon hat Frank Schopphoff mitbekommen, dass viele Einzelhändler die Belebung der Telegrafenstraße durch die zahlreichen Rad-Touristen ausdrücklich begrüßen.

Der ADFC erwartet, dass die Stadtverordneten die Ankündigung der Bezirksregierung berücksichtigen, dass die Stadt einen Teil der Fördergelder zurückgeben müsste, würde es den gegenläufigen Radverkehr nicht mehr geben. Einen Ansatzpunkt zur Klage sieht die Radfahrer-Organisation auch darin, dass solche Anordnungen nicht Sache der Politik seien.

Das Oberverwaltungsgericht Saarlouis habe 2003 gesagt: "Vielfach wird von den Behörden auch übersehen, dass Verkehrsbeschränkungen rein rechtliche Entscheidungen sind, die keiner Mehrheitsentscheidung durch die demokratischen Gremien zugänglich sind." Hinweise, Anregungen und Meinungen könnten in die Entscheidungsfindungen einfließen; "sie ersetzen aber nicht die fachlich fundierte Entscheidung und das pflichtgemäße Ermessen".

Im Übrigen werde auf Länderseminaren zur Straßenverkehrsordnung zu § 41 Straßenverkehrsordnung - Zeichen 220 = "Radverkehr frei" - vermittelt, dass das Zulassen des Radverkehrs bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen - die liegen hier alle vor - als Soll-Vorschrift gelesen werden müsse, also dass das Radfahren in gegenläufiger Richtung "zugelassen werden muss - außer in atypischen Sonderfällen, in denen es dann eines besonderen Begründung bedürfte".



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